Pflegekräfte und Haushaltshilfen aus Polen

Verbraucherinformationszentrum erläutert rechtliche Fragen
Pflegekräfte und Haushaltshilfen aus Polen unterstützen viele deutsche Familien bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. "Für eine abhängige Beschäftigung benötigen diese eine Arbeitserlaubnis, wenn sie nicht selbstständig oder in Polen angestellt sind", stellt Dr. Katarzyna Trietz, Projektleiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums, fest und erläutert rechtliche Besonderheiten.

Die meisten Verbraucher möchten im Pflegefall lieber zuhause versorgt werden statt in einer Pflegeeinrichtung. Für deren Familien kann polnisches Personal eine willkommene Unterstützung sein. "Wer Pflegekräfte und Haushaltshilfen aus Polen als Arbeitnehmer beschäftigt, muss sich die Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit zeigen lassen", stellt Dr. Katarzyna Trietz, Projektleiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums, fest. Die Juristin erläutert, dass noch bis zum 30.04.2011 polnische Pflegekräfte nur mit dieser so genannten "Arbeitserlaubnis – EU" als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer beauftragt werden dürfen. Das gilt ebenso für Haushaltshilfen im Rahmen einfacher Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Haut- und Nagelpflege oder dem An- und Auskleiden.

Keine behördliche Genehmigung benötigen Selbständige, die als Inhaber eines polnischen Pflegedienstes vorübergehend grenzüberschreitend in Deutschland tätig werden oder einen Firmensitz in Deutschland haben. Eine ganztägige Versorgung einer pflegebedürftigen Person in Deutschland birgt allerdings ein hohes Risiko einer Scheinselbständigkeit, so dass von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.

Nicht erforderlich ist die "Arbeitserlaubnis-EU" der Bundesagentur für Arbeit auch dann, wenn bei einem Arbeitgeber in Polen ordnungsgemäß beschäftigte Pflegekräfte vorübergehend zur Pflege nach Deutschland entsandt werden. "Von einer aus Polen entsandten Pflegekraft sollte sich ein Pflegebedürftiger die Bescheinigung E101vorlegen lassen", empfiehlt Verbraucherschützerin Trietz. "Außerdem sind alle wesentlichen Umstände der Pflegetätigkeit wie Ort, Zeit und Inhalt direkt mit dem Entsendeunternehmen zu vereinbaren, das Vertragspartner ist", empfiehlt die Juristin.

Weitere Informationen und Tipps zu grenzüberschreitenden Verbraucherfragen finden Interessierte im Ratgeber der Verbraucherzentrale Brandenburg "Rechtlicher Reiseführer für deutsche Verbraucher in Polen". Die Broschüre kann beim Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum in der Karl-Marx-Straße 7 in Frankfurt (Oder) erworben oder telefonisch unter 0335-500 80 650 bestellt werden. Außerdem steht er als kostenloser Download unter www.vzb.de/reiseführer zur Verfügung.

25.06.2010