Deutsch-Polnisches Verbraucherinformationszentrum klärt auf
Vielfach nutzten deutsche Verbraucher in der Vergangenheit die Vorteile des so genannten Führerscheintourismus aus, um nach einem Rechtsverstoß den MPU-Test durch einen Führerscheinerwerb in Polen zu umgehen. Doch damit könnte nach neuester Rechtsprechung bald Schluss sein
So mancher deutsche "Verkehrssünder" konnte in der Vergangenheit die Vorteile des europäischen Marktes für sich nutzten, indem er den MPU-Test in Deutschland durch den Neuerwerb eines Führerscheins im Nachbarland Polen umging. "Mit diesem so genannten Führerscheintourismus räumten nun die deutschen Gerichte auf", erläutert Dr. Katarzyna Trietz, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums in Frankfurt (Oder).
Mehrere Gerichte hatten konkret die Frage zu beantworten: Dürfen deutsche Behörden unter Berufung auf die europäische "3. Führerscheinrichtlinie" die Anerkennung eines zum Bespiel in Polen ausgestellten Führerscheins verweigern, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen und ihm ausdrücklich ein MPU-Test zur Wiedererlangung auferlegt wurde? Die Gerichte entschieden, dass eine solche MPU-Umgehung durch die neue Richtlinie nicht mehr gedeckt ist. Bislang hatten die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache die Aberkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis verwehrt; allerdings gründeten sich diese Entscheidungen auf die 2. Führerscheinrichtlinie und können nicht auf die 3. Richtlinie übertragen werden. "Wer die MPU-Prüfung umgehen und einen Führerschein in Polen machen möchte, muss damit rechnen, dass das Dokument von den Behörden in Deutschland nicht anerkannt wird", warnt Verbraucherschützerin Trietz und unterstreicht: "Die Behörden können sich dabei auf die neuen Gerichtsentscheidungen stützen, zumal die 3. Führerscheinrichtlinie unter anderem zur Verhinderung der MPU-Umgehung erlassen wurde."
Am heutigen Nachmittag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über einen ähnlichen gelagerten Fall. Dieses Verfahren beruht jedoch noch auf der alten Rechtsgrundlage, die bis zum 18.01.2009 galt.
Nach der neuen Rechtslage ist es jedoch weiterhin möglich, den Führschein zum Beispiel als Student während des Auslandsaufenthaltes in Polen zu erwerben. In diesem Fall gilt das uneingeschränkte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung.
Mehr Informationen zu diesen und anderen Verbraucherthemen erhalten Interessierte im Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum in Frankfurt (Oder) persönlich in der Karl-Marx-Straße 7 oder telefonisch unter 0335-50 08 06 50.
25.02.2010